BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 12/09 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 18. November 2009 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r die Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde ge-gen die Beschl374sse des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 24. August 2009 und vom 17. September 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Sie w344re schon nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. 2 a) Im Beschluss vom 24. August 2009 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter des 3. Zivilsenats zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierf374r nach 247 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorl344-gen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2009 hat die Kl344gerin unter an-derem vorgetragen, als streitig kristallisiere sich lediglich noch die Frage 3 - 3 - heraus, ob der 3. oder der 7. Zivilsenat zust344ndig sei. Das Oberlandes-gericht hat den Schriftsatz als Gegenvorstellung gewertet und diese zum Anlass genommen, den Beschluss vom 24. August 2009 zu 344ndern und mit Beschluss vom 17. September 2009 die Rechtsbeschwerde zuzulas-sen. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung nach 247 574 Abs. 2, 3 ZPO seien gegeben, weil die vorliegende Konstellation einer angeblichen Be-fangenheit aus Vorbefassung (in einem Parallelverfahren) in Verbindung mit einem (gerichtsinternen) Zust344ndigkeitsstreit bislang nicht Gegen-stand einer h366chstrichterlichen Entscheidung gewesen sei. b) Die Entscheidung 374ber die Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht nach 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil sie unwirk-sam ist. Eine nachtr344gliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grund-s344tzlich nicht m366glich (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779 und vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - NJW-RR 2002, 1621 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. 247 574 Rdn. 7a, 8 m.w.N.). Sie kann ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzu-lassung eine willk374rliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdef374hrers darstellt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654 f. und vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 f.). Eine willk374rliche Verletzung von Verfah-rensgrundrechten der Kl344gerin durch die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde im Beschluss vom 24. August 2009 wird weder im ab344ndern-den Beschluss vom 17. September 2009 noch im Schriftsatz der Kl344gerin vom 10. September 2009 dargelegt, sie ist auch nicht ersichtlich. Die sachliche Entscheidung 374ber eine Gegenvorstellung befreit die Gerichte nicht von einer Beachtung der einschl344gigen gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts (BVerfG NJW 2009, 829 Tz. 39). 4 - 4 - 5 2. Die Rechtsbeschwerde w344re auch nicht begr374ndet. Das Ober-landesgericht hat in der Sache richtig entschieden. Ein Ablehnungsgrund liegt insbesondere nicht darin, dass Richter am Oberlandesgericht Berk-hoff in der Sache 3 U 18/07 eine der Kl344gerin ung374nstige Entscheidung getroffen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176/01 - NJW-RR 2003, 479 unter III; BAG NJW 1993, 879). Auf schwie-rige, bislang ungekl344rte Rechtsfragen k344me es nicht an. Die vom Ober-landesgericht angenommene Verbindung zwischen einem behaupteten Ablehnungsgrund und dem gerichtsinternen Zust344ndigkeitsstreit besteht nicht. Die Frage der gesch344ftsplanm344337igen Zust344ndigkeit hat mit der Ab-lehnung eines bestimmten Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach 247 42 ZPO nichts zu tun. Deshalb w344re auch bei wirksamer Zulas-sung der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ge - 5 - wesen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 1 und vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154 unter II 1; BVerfG NJW 2008, 1060 Tz. 23). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 O 54/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2009 - 3 U 217/08 -
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