ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZA12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 12/16 vom 10. November 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Herausgabe diverser Gegenstände gericht e- te Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlande s- gericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. Mai 2016 zugestellt worden. Mit am 16. Juni 2016 per Telefax ohne Anlagen bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein sich anschließendes Revis i- onsverfahren beantragt. Dem im Original am 17. Juni 2016 bei Gericht eing e- gangenen Prozesskostenhilfeantra g war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne jegliche Belege beigefügt. 1 2 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. 1. Die Angaben des K lägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach se i- nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaf tlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der entspr e- chenden Belege ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck enthält auch auf Seite 1 oben den Hi n- weis, dass Belege in Kopie durchnummeriert beizufügen sind. Außerdem ist bei den abgefragten Angaben jeweils eine vorhanden , die entsprechend auszufüllen ist. Wegen de s Fehlens der Belege durfte der Kläger bei Ablauf der Recht s- mittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag en t- sprochen würde. Dies gilt vorliegend ums o mehr, als schon das Landgericht in seinem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss darauf hingewiesen hat, dass der Kläger (trotz einer Auflagenverf ü- gung) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vor lage von Belegen nicht glaubhaft gemacht habe. 2. Ein Hinweis auf das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag mit dem 3 4 5 6 - 4 - Vordruck erst am 17. Juni 2016, einem Freitag, eingegangen ist und eine Pr ü- fung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen G e- schäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2016 erfolgen konnte. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Pr o- zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorg e- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhal b der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. F ebruar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN). 7 - 5 - Ein etwaiges Verschulden sein er Anwälte wäre de m Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 01.09.2015 - 3 O 163/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.05.2016 - 9 U 82/15 -
Full & Egal Universal Law Academy