BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZA 13/03 vom29. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrneh-mung der Rechte des Antragstellers im Revisionsverfahren wirdzurückgewiesen.Gründe: Dem am 5. Juli 2003 beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Bei-ordnung eines Notanwalts für den Revisionsrechtszug konnte nicht entsprochenwerden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisiondes Antragstellers gegen das ihm am 31. März 2003 zugestellte Urteil der5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. März 2003 bereits wegenVersäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller insoweit schondeshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller es versäumt hat, die Bei- - 3 -ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshofzu beantragen.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy