BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 13/05 vom 20. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückge-wiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hin-reichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist unanfecht-bar. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die Beru- - 3 - fung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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