BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 13/09 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vors344tzlich begange-nen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vors344tz-licher unerlaubter Handlung gegen374ber stehen, die aus einem einheitlichen Lebens-verh344ltnis resultieren. BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZA 13/09 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer t344tlichen Aus-einandersetzung, wobei der Kl344ger einen Kieferbruch und der Beklagte u.a. ei-ne Gehirnersch374tterung erlitt. Der Kl344ger hat ein Schmerzensgeld und die Fest-stellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zuk374nftiger materieller und immaterieller Sch344den begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Anspr374chen auf Ersatz materiellen und im-materiellen Schadens in H366he von insgesamt 5.849,60 200 erkl344rt. Das Landge-richt hat unter Klageabweisung im 334brigen den Beklagten zur Zahlung von 2.350,00 200 verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von 276 statt-gegeben, wobei es ein Mitverschulden des Kl344gers zu 25 % ber374cksichtigt hat. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht, das ein Mitverschulden des Kl344gers verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 5.000,00 200 verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem Um- 1 - - 3 fang entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu-r374ckgewiesen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat es wegen des in 247 393 BGB geregelten Aufrechnungsverbots nicht durchgreifen lassen. Da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wort-laut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung gegen374ber stehen, die aus einem einheitli-chen Lebensverh344ltnis resultierten, wie es hier der Fall sei, hat das Oberlan-desgericht die Revision zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die Auf-rechnung mit einer Gegenforderung verteidigt. Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Revisi-on. 2 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 3 1. Zwar ist die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer Revision in aller Regel dann zu bejahen, wenn eine schwierige, bislang ungekl344rte Frage des materiellen Rechts zu ent-scheiden ist und Grunds344tze f374r die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu entwickeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 247 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu- 4 - - 4 l344ssig (RG, Urteil vom 6. Dezember 1928 - VI 229/28 - RGZ 123, 6). Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - auf beiden Seiten Forderungen aus vors344tzlichen unerlaubten Handlungen gege-ben sind, die aus einem einheitlichen Lebensverh344ltnis resultieren. Soweit in Literatur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der Literatur ge344u337erten Korrekturvorschl344ge weder bei der Schaffung des Geset-zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen hat. 2. Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Auf-rechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vors344tzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl., Bd. I, 247 18 VI b; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl., Rn. 339; Blomeyer, Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl., 247 40 VI 2 a; Staudinger/Bittner, BGB [2009], 247 273, Rn. 111; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., 247 393, Rn. 2; Kropholler, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., Vor 247 387, Rn. 10; Jauernig/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 393, Rn. 1; L374ke/Huppert, JuS 1971, 165, 167), ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschr344nkte Nichtanwendbarkeit des Aufrech-nungsverbots nur f374r solche F344lle, in denen die gegenseitigen Anspr374che auf einem einheitlichen Lebensverh344ltnis - wie etwa einer Pr374gelei - beruhen, be-f374rwortet (LG Stade, MDR 1958, 99; Soergel/Zeiss, aaO; Deutsch, NJW 1981, 735; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., 247 393, Rn. 7; AnwK/Wermeckes, 247 393, Rn. 2; Bamberger/Roth/Denhardt, BGB, 247 393, Rn. 7; HK-BGB/Schulze, 4. Aufl., Rn. 1; Jauernig/St374rner, aaO; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 33. Aufl., 247 393, Rn. 15). Zur Begr374ndung wird darauf verwiesen, dass die Vor- 5 - - 5 schrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegen374ber einem zahlungsunf344higen Erstsch344diger vorbeugen wol-le. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb des-selben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle (so etwa Soergel/Zeiss, aaO). Eine andere Auffassung h344lt eine Korrektur des 247 393 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB je nach den Umst344nden des konkreten Falles f374r geboten (Gl366tzner, MDR 1975, 718, 720 f.). Wiederum andere sprechen sich schlie337lich daf374r aus, 247 393 BGB nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat (Pielemeier, Das Aufrechnungsverbot des 247 393 BGB: seine Entstehungsgeschichte und seine Bedeutung im geltenden Recht, 1988, S. 116 und Tambl351, Privilegien im Auf-rechnungs- und Pf344ndungsrecht, insbesondere in ihrer Kollision, 1966, S. 94 ff., 97). 3. Eine eingeschr344nkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur f374r solche F344lle, in denen die gegenseitigen Anspr374che auf einem einheitli-chen Lebensverh344ltnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie w374rde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit f374hren, weil dann in jedem Einzelfall gepr374ft werden m374sste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs ge-geben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot des-halb uneingeschr344nkt (vgl. RGZ, aaO; OLG Celle, NJW 1981, 766; Staudin-ger/Gursky, BGB [2006], 247 393, Rn. 31; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des B374rgerlichen Rechts, Bd. 2, 15. Aufl., 247 73 II 2; v. Feldmann, JuS 1983, 357, 361, Fn. 58; Gerhardt, in: Athen344um-Zivilrecht, I, 731 f.; Haase, JR 1972, 137, 139; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 18. Aufl., Rn. 313; Planck/Siber, BGB, Bd. II, Anm. 4; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., 247 393, Rn. 35; M374nchKomm-BGB/Schl374ter, 5. Aufl., 247 393, Rn. 5; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., 247 393, 6 - - 6 Rn. 5; jurisPK-BGB/R374337mann, 4. Aufl., 247 393, Rn. 5; Pfeiffer in: Pr374t-ting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 247 393, Rn. 5). 7 4. Da es mithin dabei zu bleiben hat, dass die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung entspre-chend dem Gesetzeswortlaut generell unzul344ssig ist, hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung des Kl344gers aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Hand-lung zu Recht nicht durchgreifen lassen. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 O 111/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 U 71/08 -
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