BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z A 13/15 vom 18. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richteri n- nen von Pent z und Dr. Oehler beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da si e nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abg e- fassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Wiederei nsetzung in die versäumte Recht s- mittel frist verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, die nicht über die fina n- ziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiederei n- setzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzög e- rung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausg e- 1 2 - 3 - füllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des Antra g- stellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen L ücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Vorausse t zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betr acht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zwe i- fel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger vor Ablauf der Frist zur Einl e- gung der Nichtzulassungsbeschwerde eine " Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - und Verfahrenskostenhilfe " vo r- gelegt. Er durfte aber nicht darauf vertrauen, dass ihm aufgrund seiner Ang a- ben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil die Erklärung erhebliche Lücken aufweist und ihr außer dem Rentenbescheid keine Belege beigefügt 3 - 4 - waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erschließen sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nich t. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.10.2014 - 43 O 41/14 - OLG München, Entscheidung vom 01.04.2015 - 10 U 4467/14 -
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