ECLI:DE:BGH:2017:210217BVZA13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 13/17 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brü ckner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfol gung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von der Klägerin erwirkte Vollstreckungsbescheid ist aufgehoben und die Klage abgewiesen worden , weil die Klägerin ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender, ihrer da maligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung des Oberlandesgericht s Düsseldorf vom 3. März 2016 nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. § 700 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 u. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Sache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts angezeigt (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstan zen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom - 4b O 74/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2016 - I - 4 U 179/14 - 1
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