BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 14/05 vom 21. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die von den Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung, die - vom Beru-fungsgericht zugelassene - Revision gegen das Berufungsurteil, bietet keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht den von den Kl344gern gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch aus 247 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete f374r die Monate Oktober 2003 bis Juni 2004 in der noch streitigen H366he von 4.470,58 200 nebst Zinsen bejaht. Zutreffend hat es die K374ndigung der Beklagten vom 17. September 2003 zum 31. Dezember 2003 wegen des formularm344337igen K374ndigungsverzichts der Beklagten in 247 2 Nr. 1 des Mietvertrages der Parteien vom 10. M344rz 2003 ("erstmals zum 31.03.2005") als unwirksam und den von den Beklagten gegen die Miete f374r die Monate Oktober bis Dezember 2003 zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf R374ckzahlung der Mietsicherheit in H366he von 1.363,59 200 als noch nicht f344llig an-gesehen. Insbesondere ist der K374ndigungsverzicht der Beklagten entgegen ih-rer Auffassung nicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, benachteiligt auch ein einsei-tiger, formularm344337ig erkl344rter K374ndigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum diesen nicht unangemessen (247 307 BGB), wenn er, wie im vorlie- 1 - 3 - genden Fall, zusammen mit einer nach 247 557a BGB zul344ssigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung betr344gt (Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, WuM 2006, 97, unter II 3 b). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 209 C 483/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2005 - 65 S 30/05 -
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