BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 14/06 V ZA 15/06 vom 8. August 2006 in den Zwangsversteigerungssachen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 374ber die bei dem Landgericht Freiburg anh344ngigen "Nichtigkeitsbeschwer-den" zu entscheiden, wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Schuldner war Eigent374mer des im Rubrum bezeichneten Grundei-gentums. In zwei Zwangsversteigerungsverfahren wurde es mit Zuschlagsbe-schl374ssen vom 1. Februar 2005 und 24. M344rz 2005 den jeweils Meistbietenden zugeschlagen. Hiergegen hat der Schuldner ein als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel vom 28. November 2005 eingelegt, das beim Land-gericht Freiburg als Beschwerdegericht anh344ngig ist. Er begehrt in vorliegen-dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngem344337 die Bestellung eines Notanwalts, der eine einstweilige Verf374gung beantragen soll, mit der den Erstehern Bauma337nahmen auf dem unter I. genannten Grundst374ck untersagt werden sollen, des weiteren, im Wege der einstweiligen Anordnung 374ber seine 1 - 3 - "Nichtigkeitsbeschwerden" zu entscheiden. Der Antragsteller meint, der Bun-desgerichtshof habe die Verfahren wegen - angeblicher - Unt344tigkeit des Be-schwerdegerichtes "abzurufen und zur Entscheidung an sich zu ziehen". II. 2 Die Antr344ge haben keinen Erfolg. 1. Die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Not-anwalts kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus-sichtslos ist (247 78b ZPO). Der Bundesgerichtshof ist f374r den Erlass einer einst-weiligen Verf374gung nicht zust344ndig. Zust344ndig ist allein das erstinstanzlich zu-st344ndige Gericht. 3 2. Soweit der Schuldner eine Entscheidung 374ber seine "Nichtigkeitsbe-schwerden" im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Bundesge-richtshof ebenfalls nicht zust344ndig. F374r einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach 247 96 ZVG i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO ausschlie337lich das Beschwerdegericht, hier also das Landge- 4 - 4 - richt zust344ndig. Diese Zust344ndigkeit im Instanzenzug steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichtes. Kr374ger Lemke Czub Roth Safari Chabestari Vorinstanzen zu V ZA 14/06 + V ZA 15/06: AG Freiburg, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 K 129/03 - FR LG Freiburg, Entscheidung noch nicht ergangen - 13 T 248/05 - und - 13 T 10/06 - ------------------------------------------------------------------------------------- AG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 K 74/04 - LG Freiburg, Entscheidung noch nicht ergangen - 13 T 249/05 und - 13 T 273/05 -
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