BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 14/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gr374nde: Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel w344re jedoch unzul344ssig, weil die in 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristvers344umung kann dem Beklagten nicht gew344hrt werden. 1 Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der Urteilstenor sp344ter nach 247 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, 344ndert hieran nichts (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992 m.w.N.). 2 - 3 - Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollst344ndig. Zwar lag die Erkl344rung des Kl344gers 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vor, aber kein nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg. Somit liegen die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist (247 233 ZPO) nicht vor (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.). 3 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 314/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.09.2008 - 24 U 141/07 -
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