BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 14/11 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Ric hterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten sind auf einen Antrag der Kläg erin durch Urteil des Amts - gerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Bekla g- ten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert de r Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600 Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der B e- klagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rec htsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 1 2 - 3 - 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof b e- nannt, welche die Vertr etung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt hätten. II. Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet. Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt ni cht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwi l- lig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - I Vb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwor tung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vor nherein aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm - ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5). So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 A bs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 könnte. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwer eines zu einer Unterla ssung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsa n- spruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festz u- 3 4 5 6 - 4 - setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107 /08, NJW - RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögel n von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Ve r- bot nachzukommen. Vor diesem Hintergrun d sind Anhaltspunkte dafür, dass übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung aussichtslos ist. Krüger Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
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