BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 14 /1 1 vom 2 4. August 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 4 . August 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Der Antrag de r Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet we r- den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutw illig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substant i- i ert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf B eiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die 1 2 3 - 3 - Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforder ungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016). Lemke Schmidt - Räntsch Streseman n Roth Weinland Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 01.02.201 1 - 22 C 74/10 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
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