BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 14/12 vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhi l fe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rech tsverfolgung keine hi n- reichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Gründe: Ungeachtet des Umstandes, dass es nach den Ausführungen des Ber u- fungsgerichts im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob § 89b HGB in seiner alten oder in sei ner derzeit geltenden Fassung angewendet wird, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 20 - 23), dass sich der Ausgleichsa n- spruch eines Versiche rungsvertreters, der wie im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falsc h- beratung vo m 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512 ) am 5. August 2009 entstanden ist, nach § 89b HGB a.F. beurteilt. Nach dem in Art. 170 EG BGB zum Ausdruck 1 2 - 3 - g e kommenen allgemeinen Rech tsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen V oraussetzungen, seinem In halt und seinen Wirkungen dem Recht , das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungsta tbestandes galt (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 3 m.w.N.). Eine richt - linienkonforme Auslegung von § 89b HGB a.F. im Lich te von Art. 17 der Richt - l i nie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handel s- vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17 ) ist, soweit es um den Ausgleichsanspruch des Vers icherungsvertreters geht, nicht veranlasst. Da Versicherungs vertreter von der genannten R ichtlinie nicht erfasst werden , ergibt sich die Notwendigkeit ei ner europarechts konformen Auslegung von § 89b HGB a.F. nicht aus dem Europa recht selbst (vgl. BGH, Urte il vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 25). Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorli e- gend auch nicht wegen des Gebots der ei n heitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich . Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 2 6 - 28), dass ein Wille des nationalen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsa n- spruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungsvertretern im zeitl i- chen A n wendungsbereich von § 89b HGB a.F. nicht existiert. Angesichts der dezidierten Ausführungen de r Bundesregierung in BT - Drucks. 11/3077, S. 9 f., dass mit der vorgeschlagenen Regelung des § 89b Abs. 5 HGB lediglich der für Versicherungsvertreter geltende, durch Besonderheiten im Ver gleich zum W a- renvertreter geprägte Rechtszustand kodifiziert werden sollte, kann nicht ang e- nommen werden, dass der Gesetzgeber, der im Jahr 1989 der Auffassung des Recht s auss chusses (BT - Drucks. 11/4559, S. 9) gefolgt ist, § 89b Abs. 1 HGB entspreche bereit s den Anforderungen der genannten Richtlinie, mit der Able h- nung des Vorschlags der Bundesregierung eine Gleichbehandlung von Ha n- - 4 - delsvertretern und Versicherungsvertretern in Bezug auf den Ausgleichsa n- spruch vornehmen wollte. Von einer weitergehenden Beg ründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen wäre. Kniffka Eick Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 29.08.2002 - 25 O 204/00 - O LG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2012 - 18 U 148/05 - 3
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