Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 15/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gr374nde: Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 226 VI ZB 76/03 226 (VersR 2004, 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht f374r notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsf344hig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund f374r die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anla337. 1 Dr. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 - Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -
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