BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 15/08 vom 9. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Antr344ge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Rechts-beschwerde, mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel wei-terverfolgen will. 1 Zur Sicherung von Darlehensschulden bestellte der Schuldner am 26. September 1994 und 12. Oktober 1994 vor dem Notar B. zu Gunsten der D. Bank AG als Darlehensgeberin eine Briefgrundschuld 374ber 4.800.000 DM an seinem Wohnungseigentum in B. In den Grundschuldbestellungsurkunden un-terwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldbetrages zuz374glich Neben-leistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und in sein gesamtes Verm366gen. Die D. Bank AG trat Darlehens- 2 - 3 - forderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gl344ubigerin ab. 3 Die Gl344ubigerin beantragte beim zust344ndigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 11. Juli 2006 erteilt wurde. Auf ihr Betreiben wurde das besicherte Wohnungs-eigentum am 12. August 2008 zwangsversteigert. Eine Verteilung des Verstei-gerungserl366ses erfolgte bisher nicht. Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinne-rung eingelegt und zur Begr374ndung geltend gemacht, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen d374rfen, weil die Unterwer-fung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grund-schuldbestellungsurkunden gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Anspr374che aus den Unterwerfungserkl344rungen demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zur374ckgewiesen. 4 Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe f374r die vom Landgericht zu-gelassene Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschl374sse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Voll-streckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzul344ssig seien. 5 II. Die f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet, 247 114 ZPO. 6 - 4 - 1. Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren w374rde in der Sache nicht zu einer f374r ihn g374nstigen Entscheidung f374hren. Die Entschei-dung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. 7 8 a) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserkl344rung ver-sto337e gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren grunds344tzlich zu ber374cksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-m344337er Titel geschaffen worden sei. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegr374ndet. Die Unterwerfungserkl344rungen in den Grundschuldbestellungsur-kunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den ma337geblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligten. b) Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserkl344run-gen in den Grundschuldbestellungsurkunden den Schuldner unangemessen benachteiligen und deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374her 247 9 AGBG) unwirksam sind. Allein hierauf st374tzt der Schuldner seine Erinnerung, die Rechtsnachfolgeklausel h344tte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwer-fungserkl344rungen nicht erteilt werden d374rfen. Damit wird er im Klauselerinne-rungsverfahren nach 247 732 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts nicht geh366rt. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses in Fortf374hrung der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum Pr374fungsgegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens f374r zwei gleich gelagerte F344lle entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855; Beschluss vom 18. Juni 2009 - VII ZB 101/08). Die dorti-gen Ausf374hrungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen. 9 - 5 - 2. Die nach diesen Grunds344tzen zu treffende Entscheidung h344ngt nicht von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-richtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht f374hren darf (BVerfG NJW 2004, 1789, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438, m.w.N.). Denn die vom Beschwerdegericht f374r ent-scheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularm344337ige no-tarielle Unterwerfungserkl344rungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusam-menwirken mit einer f374r den Gl344ubiger er366ffneten Abtretungsm366glichkeit unan-gemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfah-ren nicht. Sie beruht auf einem materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners, den er im Verfahren nach 247 732 ZPO nicht in begr374ndeter Weise erheben kann. Die insoweit ma337geblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gekl344rt (vgl. Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855, m.w.N). Sie bed374rfen keiner nochmaligen Best344tigung in einem von dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren. 10 3. Der Schuldner erh344lt nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das Beschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-gelassen hat. Unabh344ngig davon, dass der Senat gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein die Zulassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsmittelver-fahren nicht, wenn ein Grund f374r die Zulassung tats344chlich nicht besteht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552 - f374r das Revi-sionsverfahren; Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 11 - 6 - 2003, 130, 131 - f374r das Revisionsverfahren; Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 - f374r das Rechtsbeschwerdeverfah-ren). Das ist hier der Fall. Auf die vom Beschwerdegericht f374r kl344rungsbed374rftig erachtete Rechtsfrage kommt es f374r die hier zu treffende Entscheidung aus den dargelegten Gr374nden nicht an. Sonstige Umst344nde, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 11.08.2008 - 70 Samm VIu(B) 887/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2008 - 53 T 159/08 -
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