BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 15/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer, den Richter Dr. B374nger sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 27. Juli 2009 wird als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Beklagte beantragt, ihm im Hinblick auf drei Beschl374sse des Landgerichts Marburg vom 6. November 2008 Prozesskostenhilfe f374r die "Einlegung und Begr374ndung von (au337erordent-lichen) Beschwerden sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und Begr374ndung dieser (au337er-ordentlichen) Beschwerden" zu gew344hren. 1 Dar374ber hinaus hat der Beklagte mit einem weiteren, gleichzeitig einge-gangenen Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragt, ihm Prozesskostenhil-fe zu gew344hren "f374r die Einlegung und Begr374ndung einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und Begr374ndung dieser Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde, beide Antr344ge auf das Urteil des LG Marburg vom 3. November 2004 in Verbindung mit den drei Beschl374ssen des Landgerichts Marburg vom 6. November 2008". 2 - 3 - Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZR 24/09 - hat der Senat den erstgenannten Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaus-sicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Bescheidung des weiteren Prozesskostenhilfeantrags vom 15. Dezember 2008 unterblieb zu-n344chst. 3 4 Mit Schreiben vom 9. M344rz und 2. Mai 2009 ("Erinnerung") bat der Be-klagte um Eingangsbest344tigung und Mitteilung des Aktenzeichens f374r seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 bez374glich der Nichtzulas-sungsbeschwerde und f374hrte unter anderem aus, der Beschluss vom 3. Februar 2009 betreffe "offenbar und ausschlie337lich die zu dem oben genannten Gesuch parallele Sache des Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Dezember 2008 f374r selbst344ndige 'au337erordentliche Beschwerden' gegen die Beschl374sse des Land-gerichts Marburg vom 6. November 2008, mit denen Geh366rsr374gen zur374ckge-wiesen worden sind." Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des Senats dem Beklagten mit, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen VIII ZA 24/08 gef374hrt werde und mit Beschluss vom 3. Februar 2009 beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Dienstaufsichtsbeschwerde) wies der Beklagte darauf hin, dass im Senatsbe-schluss vom 3. Februar 2009 lediglich sein Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r "au337erordentliche Beschwerden" beschieden worden sei, nicht aber der weitere Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-de gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat der Senat diesen Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. 5 - 4 - Der Beklagte hat gegen den Beschluss vom 8. Juli 2009 Nichtanh366rungs-r374ge erhoben und die an dem genannten Beschluss beteiligten Richter als be-fangen abgelehnt. 6 II. 7 Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegr374ndet. Aus dem Schrei-ben vom 12. Mai 2009 und den dienstlichen 304u337erungen der abgelehnten Rich-ter ergibt sich, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 374bersehen worden ist und der Antragsteller deshalb zun344chst die - unzutreffende - Mitteilung erhalten hat, sein Antrag sei bereits beschieden. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin ein Versehen, das nicht geeignet ist, Misstrauen an der unparteilichen Amtsf374hrung der hieran beteilig-ten Richter zu rechtfertigen (247 42 Abs. 2 ZPO). Ebenso begr374ndet die - prozessrechtlich typische - Vorbefassung im Be-schluss vom 8. Juli 2009 keinen Ablehnungsgrund f374r das anschlie337ende Ver- 8 - 5 - fahren der Nichtanh366rungsr374ge (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 42 Rdnr. 16). Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 26.07.1999 - 10 C 885/97 - LG Marburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 5 S 189/99 -
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