BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 15/11 vom 29. September 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: D ie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidun g weist keine Rechtsfehler auf. Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen Feststellungen lag insbesondere der Ha ftgrund der unerlaubten Ein reise gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. A u fgrund der früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG , und d er Betroffene war v ollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden. D ass das Beschwerdegericht das " Asylgesuch " des 1 2 - 3 - Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigte n in der Anhörung darauf hingewiesen hat , dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Im Kern we ndet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbür gerung . Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte nachvollziehen kann, kann die bestandskräftige verwaltungsr echtliche Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726 /11 B - LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 - 3
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