BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 15/11 vom 9. Februar 2012 in Sachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richt er Dr. Kuffer , Dr. Eick , Halfmeier und P rof. Leupertz beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitze n- den Richter Prof. Dr. Knif fka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Die als Anhörungsrüge aufzufassende sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 1 2. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewi e- sen . Gründe: I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder recht s- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abg e- leh nten Richter (BGH, Beschlüsse vom 28 . April 2011 - V ZR 8/10, Rn . 2 juris; 1 - 3 - vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW - RR 2008, 72, 73). Ein offenbar grundloses, weil n ur pauschales Ablehnungsgesuch ist ei n- deutig unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4; BVerwG , NJW 1997, 3327 f.). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an satzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG , aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur B e- gründung des Ablehnungsgesuchs die Besorgnis der Befangenheit der namen t- lich genannten Richter , die den Beschluss vom 12. Oktober 2011 gefasst h a- ben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behaupt ung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genann ten Richter aufzuzeigen. Damit ist eine weitere Pr ü- fung d es geltend gemachten Ablehnungsgrundes weder nötig noch überhaupt möglich. In derart igen Fällen, in denen ein Eingehen auf den Verfahrensgege n- stand entbehrlich ist, können die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst treffe n (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.). In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienst lichen Äußerung ge mäß § 44 Abs. 3 ZPO (Zöl ler/ Vollko mmer, ZPO, 29. Aufl., § 44 Rn. 4). I I. Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwe rde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2011 ist zu seinen Gunsten als Anh ö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO aufzufassen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 2 3 - 4 - Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch aus Recht s- gründen nicht für durchgreifend erachtet. Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG München - 121 C 33281/07 - OLG München, Entsc heidung vom 06.09.2011 - 22 AR 341/11 -
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