BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 15/11 vom 9. Januar 201 2 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November 2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsb e- schluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verwo r- fen. Gründe: Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2011 gerichteten, als " Rechtsbeschwerde " bezeichneten Anh ö- rungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der B e- sorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1. Der Senat entscheidet in sein er regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die b e- teiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen ein e angeblich ve r- fassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befa n- 1 2 - 3 - genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. A p- ril 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN). 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Be troffene eine spezif i- sche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726 /11 B - LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 - 3
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