BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z A 15 /1 4 vom 16. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Hb) a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wied ereinse t- zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vo r nahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unve r mögens einer Partei unterbleibt. b) Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen d en gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pr o zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den A n- trag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. c) Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag - für sie selbst o f- fensichtlich - wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verf ü- gen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in Diederichsen , d i e Richter Stöhr und Offenloch und d i e Richter in Dr. Oehler beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bea b- sichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer de mangels hi n- reichender Erfolgsaussicht abgelehnt wird. Gründe: Die als Gegenvorstellung zu dem die Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ve r- sagenden Senatsbeschluss vom 6. August 2014 zu wer tende " Beschwerde " der Klägerin ist unbegründet . Dabei kann offenbleiben, ob es der Klägerin nunmehr gelungen ist, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Der beabsic h- t igten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt jedenfalls die hinreichende Erfolgsau s- sicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde i n- nerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger For m abgefassten Urteils einzulegen. Diese Frist ist im Streitfall am 30. Mai 2014 , 24.00 Uhr, abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte der Klägerin hinsichtlich der Beschwerdefrist auch im Falle, ihr würde Prozes s- 1 2 - 3 - kostenhilfe bewilligt , nicht gewährt werden. Zwar ist anerkannt, dass die Ve r- säumung einer Frist unverschuldet und ein er Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwa h- renden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforder ungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzög e- rung sachlich entschieden werden kann , und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozes skostenhilfe mangels Bedürf t igkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3 mwN). D aran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einl e- gung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausge r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - und Verfahrensko s- nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe g e- währt werden würde, weil sie in ihrem Antra g - auch für sie selbst offensich t- lich - objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank - , Giro - oder Sparkonten zu verfügen. Tatsächlich verfügte sie über jedenfalls drei Giroko n- ten, über die ihr Zahlun gsverkehr abgewickelt wurde. Ob de r wahrheitswidrige n Angabe, über keine Girokonten zu verfügen , die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern, insbesondere die als Da r- lehensrate n bezeichnete n Überweisungen ihres Prozessbevollmächtigten auf eines ihrer Girokonten zu verschweigen, oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder / und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO ; vgl. BGH, Bes chluss 3 - 4 - vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70 ff. ) beruhte, ist unerhe b- lich. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 2 O 33/06 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.04.2014 - 2 U 40/13 -
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