BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 15 / 1 4 vom 1 0 . September 201 4 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . September 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Ri chterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskoste n- hilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene , ein 2010 ohne gültige Ausweis papiere und ohne Aufen t- haltstitel nach Deu tschland eingereister russischer Staatsangehöriger , wurde am 21. Juli 2014 v on Polizeibeamten aufgegriffen und aufgrund eines Vollstr e- ckungshaftbefehls zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvol l- zugsanstalt verbracht. Am 28. Juli 2014 beantr agte die beteiligte Behörde die Anordnung vo n Sicherungshaft gemäß § 427 FamFG als Überhaft. Das Amt s- gericht hat am 29. Juli 2014 die Haft antragsgemäß bis zum 9. September 2014 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit B e- schluss v om 25 . August 201 4 zurückgewiesen . Der Betroffene beantragt Ve r- fahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Haft vollzugs erreichen will . 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht mei nt, die Haft sei zu Recht angeordnet worden . Haftgründe lägen vor. Eine Abschiebung nach Russland sei voraussichtlich i n- nerhalb von drei Monaten möglich. III. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet ( § 76 Abs. 1 F a mFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Eine Rechtsb e- schwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richte t , der im Verfahren über die Aufhe bung einer einstweiligen A n- ordnung ergangen ist . 1. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29. Juli 2014 handelt es sich um eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Ano r d- nung nach § 427 Abs. 1 FamFG. Zwar hat das Amtsgericht sein e Entscheidung e- zeichnet. Es kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine vorläuf i- ge Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG handeln sollte . Begründung zitiert nicht nur die Vorschrift des § 427 Abs. 1 FamFG, sondern enthält auch Ausführungen dazu, dass zunächst eine vorläufige Freiheitsen t- ziehung erforderlich sei. Darü ber hinaus ergibt die Beschränkung der Haftdauer auf sechs Wochen nur vor dem Hintergrund Sinn, dass dies die für vorläufige Freiheitsentziehungen geltende Höchstfrist ist (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG). I m 2 3 4 5 - 4 - regulären Hauptsacheverfahren wäre sie hingegen wide rsinnig, weil das Amt s- gericht für die Bestätigung der Rückübernahme durch die russischen Behörden einen Zeitraum von acht Wochen veranschlagt hat, also davon ausging, dass die Abschiebung längere Zeit erfordert als die (vorläufig) angeordnete Haftda u- er von sechs Wochen. Im Übrigen war auch der Haftantrag der Behörde au s- drücklich nur auf eine einstweilige Anordnung gerichtet. 2. Hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschi e- den, ist die Beschwerdee ntscheidung ebenfalls in diesem Verfahren ergangen , selbst wenn dem Beschwerdegericht dies nicht bewusst gewesen sein sollte. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn . 16 ) . Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Zwickau , Entscheidung vom 2 9 . 07 .201 4 - 1.5 XIV 35/14 B LG Zwickau , Entscheidung vom 25.08.2014 - 9 T 233/14 - 6
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