BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 16/06 vom 11. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antrag der Kl344ger auf Beiordnung eines Notanwalts f374r das Verfahren 374ber die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben mehrere in fr374heren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mietertr344gen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Resti-tutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschl374sse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gem344337 247 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschl374ssen begehrt. 1 Das Landgericht hat die Klage mit Vers344umnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Vers344umnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzul344s-sig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht nach n344her ausgef374hrtem Hinweis, dass mit der Klage gem344337 247 768 ZPO keine 2 - 3 - Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschl374ssen zugrunde lie-genden Entscheidungen erhoben werden k366nnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zur374ckgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kl344ger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, f374r die sie die Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO in ei-nem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichts-los. 3 Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdr374ckli-cher gesetzlicher Regelung (247 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. 4 Zwar findet nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen ei-nen Beschluss, durch den eine Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kl344ger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zul344ssig-keit der Berufung keine Bedenken ge344u337ert. Es hat jedoch einen Erfolg der Be-rufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kl344ger, eine Beru-fungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster 5 - 4 - Instanz als unzul344ssig f374r richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzul344ssig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu be-anstandender Weise in die Pr374fung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts best344tigt. 6 Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kl344ger vom 14. November 2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des 247 130 Nr. 6 ZPO keine Unter-schrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in 247 575 Abs. 1 ZPO be-stimmten Frist auch nicht nachgeholt werden. Nach allem ist die von den Kl344gern beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen. 7 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 O 451/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 13 U 98/06 -
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