BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 16/12 vom 22. November 2012 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Hal fmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Dem Schuldner wird für seine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des La ndgerichts Lübeck vom 9. August 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er seinen Antrag weiter v erfolgen möchte, ihm nach § 850 i ZPO seine Ei n- künfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150 belassen. Ihm wird insoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsa n- wältin Dr. A . , , K . , beigeordnet. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Schuldner beabsichtigt, mit seiner Rechtsbeschwerde auch geltend zu machen, die Entscheidung des Beschwerdegerichts wende § 765 a Abs. 1 ZP O nicht zutreffend an, hat dies keine hinreichende Aussicht auf Er folg. Denn die Rechtsbeschwerde wäre insoweit unzulässig. Sie ist vom Beschwe r- degericht insoweit nicht zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs, dass sich bei uneing e- 1 - 3 - schränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgrü nden ergeben kann ( BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; vom 10. September 2009 VII Z R 153/08 , NJW - RR 2010, 572; vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07, NJW 2 008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnomm en werden kann. Eine Zulassungsb e- schränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass da s G ericht die Möglichkeit einer Nachpr ü- fung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner En t- sche idung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352). Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den Entscheidung s- gründen darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 Abs. 3 ZPO b eruht, "soweit es vorliegend um die Frage geht, ob § 8 5 0i Abs. 1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden kann, die er aus Untermietzahlungen erzielt. " Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 765 a ZPO, die im Beschwerdeverfahren vom Schuldner ebenfalls ge l- tend gemacht worden ist, nicht für über den Einzelf all hinaus klärungsbedürftig hä lt. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist die Besch rä n- kung auf eine bestimmte Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung de s Rechtsmittels jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenst and einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte 2 3 - 4 - (BGH, Beschlü ss e vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 ; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08 , NJW - RR 2010, 572; vom 14. M ai 2008 XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 62 M 557/12 - LG Lübeck, Entscheidung vom 09.08.2012 - 7 T 467/ 12 -
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