BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 16 /14 vom 19 . September 20 1 4 in de m Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 20 1 4 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann, d i e Richter in Prof. Dr. Schmid t - Räntsch , den Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstüc ks des Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt worden. Mit seiner dagegen gerichteten B eschwerde hat der Schuldner unter anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag E rinnerungen gemäß § 766 ZPO erhoben habe, über die nicht ent sch i e den worden sei . Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu b e- willigen. II. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhi lfe ist nicht zu entspr e- chen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (v gl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 V ZB 10 0/07 u.a. , juris Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ung e- klärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es . 1. Die Rechtsfrage, derentweg en die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. E ine Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsverste i- gerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden worden ist. Da die Erinnerung keine a ufschiebende Wirkung hat, ist das Vol l- streckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 V ZB 118/ 08, NJW - RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965 V ZR 269/62, BGHZ 44, 138 , 140 ). Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfa s- sung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindun g an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war ( Senat, B e- schluss vom 26. Oktober 2006 V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29) , und dass diese Entscheidung , wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG erg e- benden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekann tm a- chung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schul d- ners befasst. 2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Ve r- steigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher ke in Zuschl agsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG geg e- 3 4 - 4 - ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt d ie Terminsbesti m- mung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nu t- ht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 65/11, NJW - RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dac h- geschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist . 3. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angeno m- men, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO einzustellen. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 - 5
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