BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 16/15 vom 11. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter D r. Karczewski , L ehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht Plön zum Aktenzeichen 8 K 67/09 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist u nzuläs - sig, da er keinen statthaften Rechtsbehelf in diesem Verfahren darstellt. Eine einst - weilige Anordnung nach § 769 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um ei ne Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder eine Klage ge - gen Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geht. Der Kläger macht gegen die Be - klagten vielmehr einen Vermächtnisanspruch auf Übereignung von Grundbesitz gel - tend. Auch eine Einstellung der Zwang svollstreckung nach § 71 9 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Diese ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine Vollstreckung aus dem vom Kläger angefoch - tenen Berufungsurteil ist nur hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil ent - stünde. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss beim Vollstrecku ngsgericht beantragt werden. Eine sofortige Anrufung des Bundesgerichtshofs als Rechts - beschwerdegericht gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist ohnehin unzulässig. Mayen H arsdorf - Gebhardt Dr. Karcze wski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2014 - 17 O 12/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2015 - 3 U 25/14 -
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