BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 17/05 vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru-fung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. Die Antr344ge des Beklagten, ihm f374r die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei-chender Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor-stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er m366chte die Zulassung der Revisi-on erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzu-lassungsbeschwerde. 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zur374ckzuweisen, denn die be-absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur374ckgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (247 522 Abs. 3 ZPO). 2 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -
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