BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 17/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 26. April 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbe-schluss vom 22. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleis-tungen aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung wegen eines Brandes in ihrem Hotelgeb344ude in Anspruch genommen. Nachdem sie in den Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben war, hat sie beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In einem weiteren beim Senat anh344ngigen Verfahren hat die Kl344gerin gegen die dortige Be-klagte Anspr374che aus einer Geb344udeversicherung wegen desselben Schadenereignisses geltend gemacht und mit diesem Begehren im Beru-fungsrechtszug Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der dort beklagte Versicherer mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat der Kl344-gerin daraufhin dort gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, also ohne Pr374fung der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Den Versto337 1 - 3 - gegen die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Kl344gerin darin, dass der Senat ihren Prozesskostenhilfe-Antrag im vor-liegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. M344rz 2006 mangels Er-folgsaussicht zur374ckgewiesen hat, ohne ihre Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit abzuwarten. II. 1. Die statthafte und auch fristgerecht erhobene Anh366rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begr374ndung den Zul344ssigkeitsan-forderungen des 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gen374gt und die Kl344gerin einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 2 2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Ber374cksichtigung von Parteivor-trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (BVerfGE 107, 395, 409; BVerfG NJW 2005, 1768). Danach war der Se-nat nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin mit der Entscheidung 374ber ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ein-gang ihrer Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit zuzuwar-ten. 3 a) Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl344gerin in der Begr374ndung ihrer Anh366rungsr374ge nicht behauptet, dass das im Pa-rallelverfahren beabsichtigte Vorbringen auf Grund gesetzlicher Vor-schriften, etwa wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des 247 148 ZPO, beacht-lich sein k366nnte und der Senat diesen Vortrag deshalb auch im vorlie-genden Fall zu ber374cksichtigen h344tte. 4 - 4 - b) Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Ber374cksichtigung der Vorschriften des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Prozesskostenhilfe. Dem Beschwerdef374hrer wird die gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche substantiierte Darlegung der Zulas-sungsgr374nde nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung abver-langt (BGHZ 152, 182, 187 ff. und st344ndig). Daher kann sich die Pr374fung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur auf das Be-schwerdevorbringen im zu entscheidenden Fall beziehen, nicht aber auf gehaltenen oder gar erst beabsichtigten Vortrag in einem Parallel-Rechtsstreit, denn die Erfolgsaussicht der Beschwerde h344ngt entschei-dend davon ab, ob im vorliegenden Verfahren Zulassungsgr374nde gege-ben sind. Gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Entscheidung 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem f374r jeden Rechtszug geson-dert zu erfolgen. Schon deshalb kann der Rechtsuchende auch unter Be- 5 - 5 - r374cksichtigung des Gew344hrleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erwarten, dass sein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit in die Pr374-fung der Erfolgsaussichten einbezogen wird. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 24 O 104/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.10.2005 - 9 U 156/04 -
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