BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 17/07 vom 5. Dezember 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivil-senats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld 374ber nomi-nal 128.000 200 betreibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie - nach teilweiser R374cknahme des Rechtsmittels - die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von mehr als 26.718,47 200 nebst Zinsen, hilfsweise von mehr als 44.530,47 200 nebst Zinsen, erstrebte, hatte insoweit Erfolg, als das Beru-fungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen eines 103.074,63 200 374ber-steigenden Betrages nebst Zinsen f374r unzul344ssig erkl344rte. Das die wei-tergehende Berufung der Kl344gerin zur374ckweisende Urteil des Oberlan-desgerichts, welches die Revision gegen seine Entscheidung nicht zuge- 1 - 3 - lassen hat, wurde der Kl344gerin zu H344nden ihrer zweitinstanzlichen Pro-zessbevollm344chtigten am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit per Fax am 5. November 2007 (Montag) um 18.08 Uhr beim Bundesgerichtshof ein-gegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollm344chtigten hat die Kl344gerin Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Verfahrens 374ber die Nicht-zulassungsbeschwerde beantragt unter Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zugleich hat sie angek374ndigt, eine Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse mit den erforderlichen Belegen nachzureichen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zur374ck-zuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 2 Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-lung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des 247 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-s344umt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-setzung in die vers344umte Frist (247247 233 ff. ZPO) zu gew344hren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366-gerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschl374sse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II). 3 - 4 - Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozess-kostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erkl344rungen auch im h366heren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizuf374gen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69). Das ist durch die Kl344gerin oder ihre Ver-fahrensbevollm344chtigten nicht geschehen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in zweiter In-stanz vorgelegte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen k366nnte oder ob in der Zwischenzeit in den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Kl344gerin erhebliche 304nderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des 247 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Ver344nderungen seitdem nicht eingetreten sind und hier-auf unmissverst344ndlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). Einen solchen unmissverst344ndlichen Hinweis enth344lt der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesge-richtshof eingegangene Schriftsatz jedoch nicht. 4 III. Ein Hinweis auf die Unvollst344ndigkeit ihres Prozesskostenhilfe-gesuchs konnte der Kl344gerin nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss um 18.08 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem f374r die Ein- 5 - 5 - tragung von Neueing344ngen zust344ndigen Rechtspfleger, der nicht zugleich f374r die Pr374fung des Prozesskostenhilfegesuchs zust344ndig war, erst nach Fristablauf am 6. November 2007 vor. Aus diesem Ablauf er-gibt sich ohne weiteres, dass eine Pr374fung des Prozesskostenhilfean-trags durch den daf374r zust344ndigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gew366hnlichen Gesch344ftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Kl344gerin war aus den genannten Gr374nden nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden 6 - 6 - ihrer Verfahrensbevollm344chtigten w344re ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 1104/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.09.2007 - 5 U 186/06 -
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