BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 17/08 vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2008 und 17. September 2008 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt Pflichtteilserg344nzung. Er hat den Beklagten als testamentarischen Erben im Wege der Stufenklage auf Auskunftser-teilung und Rechnungslegung 374ber etwaige Zuwendungen in Anspruch genommen, die seitens des im Februar 1997 verstorbenen Erblassers an den Beklagten oder einen Dritten erfolgt sind, beantragt, erforderlichen-falls die Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft an Eides statt zu versichern, und einen bis zur Auskunftserteilung zun344chst unbe-stimmten Zahlungsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen; das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 16. Juni 2008 zugestellt worden. Am 16. Juli 2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, hat der Kl344ger pers366nlich um 20.19 Uhr 1 - 3 - dem Landgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe per Telefax 374bermittelt mit dem Zusatz "zur Vorlage beim Kammerge-richt". Das Original der Antragsschrift lag dem Landgericht am 17. Juli 2008 vor. Das Landgericht hat die Antragsschrift im Original und im Tele-faxausdruck an das Kammergericht weitergeleitet. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. August 2008, den Prozessbevollm344chtigten zugestellt am 13. August 2008, den Antrag zu-r374ckgewiesen. Dem beabsichtigten Rechtsmittel fehle die Erfolgsaus-sicht, da es bereits unzul344ssig w344re. Zwar k366nne einer Partei Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist ge-w344hrt werden, wenn 374ber ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsbegr374ndungsfrist entschieden sei. Das setze indes voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag seinerseits inner-halb der Berufungsfrist ordnungsgem344337 gestellt sei. Das sei hier nicht der Fall, weil der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Kam-mergericht als Berufungsgericht eingegangen sei. Der Eingang beim erstinstanzlichen Gericht gen374ge zur Fristwahrung nicht, zumal der Kl344-ger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht nicht habe rechnen k366nnen, weil das Telefax erst nach Dienstschluss am 16. Juli 2008 an das Landgericht 374bermittelt worden sei. Unter gleichen Umst344nden w344re eine Berufung daher zu verwerfen. 2 Der Kl344ger pers366nlich hat daraufhin beim Kammergericht am 26. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhe-bung des Beschlusses vom 8. August 2008 beantragt. Ihm sei nicht be-kannt gewesen, dass eine Berufung - anders als etwa eine Beschwerde - nur beim n344chst h366heren Gericht eingelegt werden k366nne. In den ihm von den Justizbeh366rden zur Verf374gung gestellten Hinweisen zum Pro- 3 - 4 - zesskostenhilfeverfahren finde sich dazu nichts; auf die Vollst344ndigkeit und Richtigkeit dieser Hinweise habe er sich jedoch verlassen d374rfen, zumal ein Rechtsanwalt immer erst nach Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe beigeordnet werde. Das Kammergericht hat am 17. September 2008, dem Kl344ger zu-gestellt am 1. Oktober 2008, den Antrag zur374ckgewiesen. Der Kl344ger h344tte sich 374ber die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Be-schwerde einerseits (247 569 ZPO) und der Berufung andererseits (247 519 ZPO) informieren m374ssen und habe nicht darauf vertrauen d374rfen, dass f374r beide Rechtsmittel dieselben Bestimmungen g344lten. Seitens der Jus-tizbeh366rden in Berlin werde auch nicht der Eindruck erweckt, die dort an-s344ssigen Gerichte w374rden wechselseitig und fristwahrend Schrifts344tze annehmen. Ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten m374sse sich der Kl344ger zurechnen lassen, weil deren Pflichten nach Beendigung einer Instanz auch die Beratung 374ber die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels umfassten. 4 Mit Telefax vom 1. November 2008 (Samstag) hat der Kl344ger um 21.53 Uhr beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt zum Zwecke der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die beiden Be-schl374sse des Kammergerichts. Beigef374gt war der Entwurf einer - in der letzten Seite unvollst344ndig 374bermittelten - Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde; im Original lag der Schriftsatz dem Bundesgerichtshof am 6. November 2008 vor. Der zust344ndige Rechtspfleger hat den Kl344ger mit Verf374gung vom 3. November 2008 (Montag) darauf hingewiesen, dass dem Antrag eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Belegen nicht beigef374gt sei. Am 21. November 2008 5 - 5 - hat der Kl344ger per Telefax geantwortet, auf seinen PKH-Antrag in I. Instanz Bezug genommen, f374r die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, und zudem einen PKH-Vordruck mit aktuellen Eintr344gen ein-gereicht; als Beleg hat er den Einkommensteuerbescheid des Finanzam-tes in Aussicht gestellt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zur374ck-zuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 6 1. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008 ist nach dem Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist vom Kammergericht auch nicht zuge-lassen worden (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); diese Entscheidung 374ber die Nichtzulassung ist ebenfalls nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 - WuM 2008, 113 Tz. 2). Ein entspre-chendes Rechtsmittel w344re daher von vornherein nicht statthaft. 7 2. Gegen den ihm Wiedereinsetzung versagenden Beschluss vom 17. September 2008 steht dem Kl344ger die Rechtsbeschwerde kraft Ge-setzes offen (247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO); sie ist indes gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn einer der dort genannten Gr374nde gege-ben ist. Das ist hier nicht erkennbar. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Rechts-beschwerdegerichts. Die Entscheidung des Kammergerichts erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil der selbst nicht postulationsf344hige Kl344ger nach der ablehnenden Entscheidung 374ber die von ihm beantragte 8 - 6 - Prozesskostenhilfe die von ihm vers344umte Prozesshandlung - die Einle-gung der Berufung - nicht durch seine Prozessbevollm344chtigten nachge-holt hat (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07 - MDR 2008, 99 Tz. 10 m.w.N.). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aber auch aus anderen Gr374nden keinen Erfolg. 9 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-s344umt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-setzung in die vers344umte Frist (247247 233 ff. ZPO) zu gew344hren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366-gerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - Tz. 3, jeweils unter juris abrufbar m.w.N.). Das ist durch den Kl344-ger hier nicht geschehen, was in Bezug auf die angestrebte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008 offensichtlich, aber auch f374r den Beschluss vom 17. September 2008 zu bejahen ist. 10 Denn dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittel-frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erkl344rungen auch im h366heren 11 - 7 - Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizuf374gen (Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69), was der Kl344ger vers344umt hat. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in erster In-stanz vorgelegte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen konnte oder ob in der Zwischenzeit in den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Kl344gers erhebliche 304nderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des 247 114 ZPO kann es zwar ausrei-chen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Ver344nderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmiss-verst344ndlich hingewiesen wird (Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils Tz. 4). Das ist dem beim Bun-desgerichtshof per Telefax eingegangenen ersten Schriftsatz des Kl344-gers jedoch nicht zu entnehmen. 12 b) Ein Hinweis auf die Unvollst344ndigkeit seines Prozesskostenhil-fegesuches konnte dem Kl344ger nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag am Samstag, dem 1. November 2008, in den Abendstunden und damit au337erhalb der 374bli-chen Dienstzeiten beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem zust344ndigen Rechtspfleger erst am 3. November 2008, dem n344chstfol-genden Werktag und zugleich dem Tag des Fristablaufs, zur Bearbeitung vor. Ausweislich des vom Rechtspfleger gefertigten Aktenvermerkes wa-ren weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu ermitteln, unter der der Kl344ger zu erreichen gewesen w344re; das von ihm 374bermittel-te Telefax weist die Faxnummer des absendenden Ger344tes nicht aus, so dass auch dieser Kommunikationsweg nicht zur Verf374gung stand. Der 13 - 8 - Rechtspfleger hat den Kl344ger daher noch am gleichen Tage durch ein entsprechendes Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Prozesskos-tenhilfeantrag unvollst344ndig war, soweit es um die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf einem gem344337 247 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck ging. Der Kl344ger hat darauf nach mehr als zwei Wochen mit einem am 21. November 2008 an den Bun-desgerichtshof per Telefax 374bersandten Schreiben geantwortet. Schon deshalb war eine abschlie337ende Pr374fung des Prozesskostenhilfeantra-ges binnen noch offener Rechtsmittelfrist nicht mehr m366glich; 374berdies zeigt die versp344tete Antwort des Kl344gers, dass er auch sonst nicht alles in seinen Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber seinen Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden konnte. c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) gegen die vers344umte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt nach al-ledem nicht in Betracht. Der Kl344ger war aus den genannten Gr374nden auch nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Pro- 14 - 9 - zessbevollm344chtigten w344re ihm, wie das Kammergericht zutreffend er-kannt hat, nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2008 - 33 O 59/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2008 - 26 U 122/08 -
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