BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 11. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 12. April 2010 ist zwar als zul344ssige, weil innerhalb der in 247 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene, Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Beschluss des Se-nats vom 11. M344rz 2010 auszulegen; diese ist aber in der Sache unbegr374ndet. 1 2. Das auf das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. M344rz 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 ff.) gest374tzte Vorbringen des Schuldners f374hrt nicht dazu, dass nunmehr die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu bejahen w344ren, mit dem er sich gegen die Zur374ckweisung sei-nes Antrags auf Aufhebung der Zwangsversteigerung wenden will. 2 a) Welche Einwendungen des Schuldners aus dem Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldgl344ubiger im Wege einer Erinnerung (247 732 ZPO) oder Klage (247 768 ZPO) gegen die von dem Notar erteilte Klausel oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage (247 767 ZPO) zu verfolgen sind, ist in diesem Verfahren bedeutungslos. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausge-f374hrt, dass das Vollstreckungsgericht auch nicht zu pr374fen hat, ob die Klausel zu Recht erteilt worden ist. 3 - 3 - Die Rechtsbehelfe des Schuldners, welche nicht die Durchf374hrung der Vollstreckung, sondern die Anfechtung ihrer Voraussetzungen (des Vollstre-ckungstitels und der Vollstreckungsklausel) betreffen, w344ren bei den hierf374r nach (247 732 Abs. 1, 247 767 Abs. 1, 247 797 Abs. 2, 5 ZPO) zust344ndigen Prozess-gerichten geltend zu machen (vgl. B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 28 Rn. 47; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 247 15 Rdn. 22). F374r das Vollstreckungsgericht sind der Titel und die erteilte Klausel dagegen bindend (vgl. M374nzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 732 Rn. 1). 4 2. a) Die von dem Schuldner zitierte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 30. M344rz 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 ff.) ist im 334brigen nicht ein-schl344gig, weil sie die Voraussetzungen f374r eine Vollstreckung nach einer Abtre-tung (247 1192 i.V.m. 247 1154 BGB) einer mit einer Unterwerfungserkl344rung des Schuldners nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbundenen Sicherungsgrundschuld betrifft. Darum geht es aber nicht, wenn - wie hier - die die Versteigerung betrei-bende Bank weiterhin Titelgl344ubigerin ist. 5 b) Das Urteil des XI. Zivilsenats weicht schlie337lich nicht von der bisheri-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Parteien in einer Unterwerfungserkl344rung auch vereinbaren k366nnen, dass der Gl344ubiger von dem Nachweis der H366he und der F344lligkeit des titulierten Anspruchs entbunden sein soll (BGH, Beschl374sse vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756 und vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567). In diesen F344llen ist die Durchf374hrung der Zwangsversteigerung auf Grund einer Vollstreckungs-klausel zul344ssig, die - ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Zahlungen des 6 - 4 - Schuldners - dem Gl344ubiger in H366he der vollen Grundschuldsumme erteilt wor-den ist. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 21.09.2009 - 10 T 64/09 -
Full & Egal Universal Law Academy