BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittel-verfahren stellenden Rechtsfragen gekl344rt sind oder aber ohne weiteres beant-wortet werden k366nnen und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 11. September 2002, VIII ZR 235/02, MDR 2002, 109, 110). So ist es hier, weil kein Vollstreckungsmangel (247 28 ZVG) vorliegt, auf Grund dessen das Verfahren aufzuheben oder einzustellen w344re. 1 1. Der auf die angebliche Unbestimmtheit des Titels gest374tzte Einwand des Schuldners ist unbegr374ndet. Ungekl344rte, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht. 2 Der Titel ist eindeutig. Der Beteiligte zu 1 hat nach der notariellen Urkun-de vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuz374glich einer Nebenleistung in H366he von 5 % des Grundschuldbe-trags zu zahlen. 3 - 3 - Eine solche Unterwerfungserkl344rung, die f374r den Gl344ubiger die Vollstre-ckung dadurch erleichtert, dass die Entstehung und die F344lligkeit des titulierten Anspruchs weder bei der Erteilung der Klausel noch in der Vollstreckung selbst gegen374ber den Vollstreckungsorganen nachzuweisen sind, ist zul344ssig (vgl. BGHZ 147, 203, 210). 4 2. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen der von dem Beschwerdege-richt als Zulassungsgrund genannten Rechtsfrage zu gew344hren, ob der aus ei-ner Grundschuld vollstreckende Gl344ubiger, wenn er eine Restforderung geltend macht, seinem Verfahrensantrag nach 247 16 ZVG eine Gesamtabrechnung sei-nes Anspruchs beif374gen muss. 5 a) Die Sache ist nicht kl344rungsbed374rftig, weil diese Rechtsfrage weder in Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten ist. Das Schrifttum zu 247 16 ZVG verneint dies durchg344ngig und verweist darauf, dass Fragen der richtigen Ver-rechnung der Zahlungen des Schuldners nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern ausschlie337lich in Rechtsstreitigkeien nach 247 767 ZPO zu kl344ren seien (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 16 Rdn. 14; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 16 Rdn. 21; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 16 Rdn. 3.4). Rechtsprechung, in denen die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus diesem Grunde f374r unzul344ssig erkl344rt worden w344re, gibt es - soweit ersichtlich - nicht. Auch der Senat sieht keinen Anlass f374r eine solche Vermengung der im Zwangsversteigerungsverfahren zu pr374fenden Vollstreckungsvoraussetzungen und der im Wege einer Klage nach 247 767 ZPO geltend zu machenden materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel. 6 b) Eine Erfolgaussicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier auch dann nicht, wenn - wie von dem Beteiligten zu 1 vorgetragen - das Prozessgericht 374ber die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage rechtsfehlerhaft ent- 7 - 4 - schieden haben sollte, weil es nicht gepr374ft habe, in welchem Umfang die durch die Grundschuld gesicherten Anspr374che noch bestehen, sondern deswegen auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen habe. Das von dem Beteiligten zu 1 vorgetragene Argument, ihm m374sse effektiver Rechtsschutz gegen einen rechtsfehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts 374ber die Zur374ckweisung seiner Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO gew344hrt werden, greift nicht, weil Rechtsschutz nur innerhalb des von dem Gesetzgeber er366ffneten Instanzenzu-ges gew344hrt wird, ein Beschluss nach 247 522 Abs. 3 ZPO jedoch unanfechtbar ist. Die Folgen der Rechtskraft der Entscheidung 374ber seine Vollstreckungsge-genklage k366nnen nicht dadurch ausgehebelt werden, dass man dem Beteiligten zu 1 einen ihm nicht zustehenden Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren ein-r344umt. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 21.09.2009 - 10 T 64/09 -
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