ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 17/17 vom 21 . Juni 2017 in der Rücküberstellungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland un d die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe für die Rechtsbesch werde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1 . März 2017 wird zurückgewiesen. Gr ünde: Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewill i- gung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) nicht dargetan. Er hat lediglich die bereits in der Beschwerdeinstanz eingereic h- te Erklärung zu seinen p ersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noc h- mals vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch nicht au s- reichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des B e- troffenen durch seine Abschiebung nach Bulgarien gru ndlegend verändert h a- ben. Dass sie sich trotz der Veränderung seiner Lebensumstände im Ergeb - 1 - 3 - nis nicht verändert hätten, hat der Betroffene nicht erklärt (vgl. zum Ganzen S e- nat, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris mwN). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 10.01.2017 - XIV 2/17 - LG Meiningen, Entscheidung vom 01.03.2017 - (6) 2 T 38/17 -
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