BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 18/05 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. April 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den ihr Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gr374nde f374r die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen unver344ndert fort. Die von der Kl344gerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Ok-tober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 21. September 2006 (V ZB 76/06 - MDR 2007, 297), auf die die Kl344gerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorausset-zung des 247 750 Abs. 1 ZPO. Hier hat die Kl344gerin indes in entsprechen-der Anwendung des 247 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um 374berpr374fen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam er-richtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die 1 - 3 - Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Kl344gerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund f374hren k366nnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem sp344teren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist f374r das von der Kl344gerin gew344hlte Klageverfah-ren rechtlich unerheblich. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 O 224/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 U 76/05 -
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