BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 18/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundst374cken sowie ein Entgelt f374r deren Nutzung. Die An-tragstellerin wendet ein, zwei der sich auf den Grundst374cken befindlichen Ge-b344ude st374nden in ihrem Eigentum; sie m366chte im Wege der Widerklage festge-stellt wissen, dass ihr insoweit Anspr374che nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblie-ben; das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstelle-rin beantragt, ihr f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozess-kostenhilfe zu bewilligen. 1 II. Der Antrag ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gew344hrt werden kann, nicht vorlie-gen. Zus344tzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem 2 - 3 - Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen w374rde, etwa weil ohne die Durchf374hrung des Prozesses eine gr366337ere Zahl bestehender Arbeitspl344tze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingl344ubigern der juristischen Person betroffen w344re (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer besch344ftigt, verweist ledig-lich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitspl344t-ze schaffen und Investitionen t344tigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begr374ndet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO - 4 - (vgl. BFH/NV 2007, 2306, 2307; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Z366ller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl., 247 116 Rdn. 16). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -
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