BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 18/09 vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notan-walts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: F374r die Beiordnung eines Notanwalts f374r das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zust344ndig. Die Beiord-nung eines Notanwalts f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (247 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit f374r diesen Fall vom Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). 1 Ball Hermanns Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 - LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -
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