BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 19/10 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 24.November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Kl344gers gegen die Beschl374s-se des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 werden verworfen. Die Rechtsbeschwerde und die Anh366rungsr374ge des Kl344-gers gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden verworfen. Die Antr344ge des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts f374r die Erhe-bung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 sowie einer Rechtsbeschwerde und ei-ner Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden abgelehnt. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.000 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, da sie nicht in-nerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. September 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist mangels ausdr374ckli-cher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft (247 574 Abs. 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 22. Sep-tember 2010 ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher ebenfalls nicht statthaft. 3 Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO gegen374ber dem Senatsbe-schluss vom 22. September 2010 ist unzul344ssig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). 4 II. Die - zum Teil erneut - gestellten Antr344ge auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts f374r eine der ge-nannten Rechtsbeschwerden und f374r eine Anh366rungsr374ge sind abzuleh-nen, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (247 114 Satz 1 ZPO) und daher auch aussichtslos erscheinen (247 78b Abs. 1 ZPO). 5 - 4 - 6 Dies folgt f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. September 2010 und gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 schon aus der fehlenden Statthaftigkeit dieser Rechtsbehelfe. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Bamberg vom 1. Juni 2010 w344re jedenfalls unbegr374ndet. Aus zu-treffenden Erw344gungen hat das Oberlandesgericht dem Kl344ger die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Beru-fungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist sowie die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r das Wiedereinsetzungsverfahren versagt. 7 Eine Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO gegen374ber dem Senatsbe-schluss vom 22. September 2010 w344re ebenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Kl344ger bis zu diesem Zeitpunkt vor-gebrachten Einwendungen gegen374ber den Beschl374ssen des Oberlandes-gerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 voll-st344ndig ber374cksichtigt, diesen aber keinerlei Erfolgsaussicht hinsichtlich der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zugebilligt. Soweit der Kl344ger vermutet, dass verschiedene Unterlagen bis zum 22. September 2010 nicht zu den Gerichtsakten gelangt und daher vom Senat nicht ber374ck-sichtigt worden seien, trifft dies nicht zu. Auch das weitere Vorbringen 8 - 5 - des Kl344gers - einschlie337lich der als verloren gegangen vermuteten Unter-lagen - vermag keine Erfolgsaussicht hinsichtlich m366glicher Rechtsbehel-fe gegen374ber den Beschl374ssen des Oberlandesgerichts Bamberg zu be-gr374nden, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 3 O 539/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.06.2010 - 1 U 149/09 -
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