BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 20/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Antr344ge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. 247247 741 ff. BGB besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. 334ber 247 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden jedoch die f374r die Streitentscheidung hier ma337geblichen 247247 743 und 745 BGB Anwendung. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 C 139/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 S 39/07 -
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