BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 20/09 vom 28. Januar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbed374rfnis der Schuldner durch den Abschluss des R344umungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen l344sst und die Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grunds344tzlicher Bedeutung sind o-der zur Fortbildung des Rechts gekl344rt werden m374ssten, ist eine Rechtsbe-schwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden Rechtsschutzbed374rfnis ausgegangen wird. 2 Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (247 765a ZPO) durchgef374hrt werden konnte; nur die Entscheidung 374ber den Zuschlag musste - wie geschehen - nach oder zusammen mit der Entscheidung 374ber den Einstellungsantrag erfol- 3 - 3 - gen (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Be-schwerdegerichts, die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Vollstreckungs-schutz gem344337 247 765a ZPO h344tten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gew374rdigten Gutachten zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die Zwangsversteigerung auch im 334brigen eine H344rte f374r die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese H344rte mit den guten Sitten unvereinbar w344re. Hierf374r ist nichts ersichtlich. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -
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