BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 20/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, d ie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ke i- ne Aussicht auf E r folg hat. Gründe: Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor. 1. Dies gilt auch für die von dem Kläger behauptete abweichende Ausl e- gung des § 2 Abs. 1 5 . DDR - DVO/TreuhG durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung wegen einer solchen Divergenz ist nur dann g e- boten, wenn die unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage streiterheblich ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/93, BGHZ 186, 90, 96 Rn. 15), woran es hier jedoch fehlt. a) Es kann nämlich dahinstehen, ob der Übergang des Eigentums eines vertraglich genutzten, ehemals volkseigenen Grundstück s auf den in eine Kap i- tal gesellschaft umgewandelten vormals volkseigenen Betrieb nach § 2 Abs. 1 5 . DDR - DVO/Tre uhG dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend voraussetzte, 1 2 3 - 3 - dass nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags das Grundstück Gegenstand des Vertrags war (so BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 153/97, VIZ 1997, 694), oder - unabhängig davon - ein Eigentu msübergang auf das ve r- traglich zur Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen berechtigte Unterne h- men auch dann erfolgte, wenn das Unternehmen durch den Nutzungsve r trag eine den Rechten und Pflichten eines Rechtsträgers entsprechende Rechtsste l- lung erlangt ha tte (so Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/98, VIZ 1998, 259, 262). b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 5. DDR - DVO/TreuhG hätte die Schuld nerin hier schon deshalb kein (Mit - )Eigentum erworben, weil Gegenstand der Nutzungsverträge von 1983 und 1 990 nicht das Grundstück, sondern die zur sog enannten Funktionsunterlagerung gehörenden Teile des Gebäudes w a- ren. Eine Betrachtung der durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflic h- ten führte zu keinem anderen Ergebnis. Die vertragliche Nutzung der Schu ldn e- rin ist auch bei einer am Normzweck orientierten Auslegung, den umgewande l- ten Wirtschaftseinheiten die Grundlage für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes zu sichern, einer Nutzung auf Grund Rechtsträgerschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 TreuhG nicht glei chzustellen. Auch bei einer solchen Betrachtung ist es nä m lich nicht gerechtfertigt, zum Nachteil des Unternehmens, das (auch) nach dem 1. Juli 1990 die aus dem Bau und der Instandhaltung des Gebäudes en t- stand e nen Kreditkosten abzutragen hatte (vgl. BGH, U rteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1, 3 ff . und vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 127, 267, 279; BVerfGE 97, 267 ff. = VIZ 1997, 302, 304; BVerfG, WM 2000, 61, 62) , dem vertraglichen Nutzer das (Mit - )Eigentum an dem volkseigenen Grundstück - mit dem Gebäude als dessen Bestandteil - z u- zuweisen, wenn dieser zwar zur Nutzung des Gebäudes (oder von Teilen d a- 4 5 - 4 - von) berechtigt war, aber die aus dem Bau und der Unterhaltung des Gebä u des entstandenen Ko s ten bis dahin weder getragen hatte n och nach dem 1. Juli 1990 tragen musste. Eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 5. DDR - DVO / TreuhG auf miet - und pachtähnliche Überlassung (hier von Stoc k werken eines Gebäudes) entspricht nicht dem Zweck der Verordnung, eine wirtschaftl i- che sinnvolle Verteilung des Volkseigentums herbeizuführen (Lambsdorff, DtZ 1992, 102, 194). So war es hier, da die Schuldnerin das Grundstück auf Grund eines e i- nem Gewerberaummietvertrag ähnlichen Nutzungsvertrags nutz t e, nach dem sie lediglich ein nach den laufenden Kosten bemessenes monatliches Nu t- zungsentgelt zu entrichten und die eingebauten technischen Anlagen zu wa r- ten, instandzuhalten und - zusetzen, sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Gebäudes jedoch nicht zu beteiligen hatte. 2. Aus de m Vorstehenden folgt, dass die Sache im Ergebnis richtig en t- schieden worden ist, so dass eine Zulassung zur Sicherung einer einheitl i chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ausscheidet. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine unterschiedlich bean t wortete 6 7 - 5 - Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - XII ZR 323/02, j uris Rn. 6). VRiBGH Prof. Dr. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch ist infolge Urlaub an der Unter - schrift gehindert. Karlsruhe, den 2. Mai 2011 Der stellv. Vorsitzende Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.10.2009 - 2 O 8370/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2010 - 5 U 1611/09 -
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