BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 20/12 vom 14 . August 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14 . August 2012 durch den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, d e n Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldner vom 30. Juli 2012 wird mangels Er folgsaussicht zurückgewiesen. Es fehlt an einer mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Ent scheidung (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Z PO). Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) vom 14. Juni 2012 ist nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen, welche die Schuldner durch einen Rechts anwalt auch eingelegt haben, über die jed och noch nicht entschieden worden ist. Die Rechtsbeschwerde wäre erst gegen die die Be schwerde zurückweisende Entscheidung und gemäß § 574 Abs. 1 ZPO auch nur im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Gegen den Beschluss des Landgericht s vom 4. Juli 2012, mit dem die Beschwerde der Schuldner gegen die Terminsbestimmung des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zu rückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da sie von dem Beschwerdegeric ht nicht zugelassen worden ist . Lemke Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 K 12/09 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 04.07.2012 - 1 T 63/12 -
Full & Egal Universal Law Academy