ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 20/18 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und d ie Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Der Antrag de s Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 28. Fe - bruar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung des Beklagten zu 1 als unz u- lässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts wäre zwar an sich statthaft ( § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . Sie wäre jedoch nicht zulässig, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten ist und Wi e- dereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht gewähr t werden kann, da innerhalb der Frist kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhi l- feantrag gestellt worden ist. 1 - 3 - a) Gegen den ihm am 1. März 2018 zugestellten Beschluss des Landg e- richts vom 28. Februar 2018 , mit dem dieses seine Berufung gegen das Urteil des Am tsgericht vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen hat, hat der Beklagte zu 1 am Donnerstag, dem 29. März 2018 beim Bundesgerichtshof persönlich Rechtsmittel eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat d a- für auf seinen "formgerechten Antrag be im Amtsgericht" Bezug genommen. Am 7. Juli 2018 ist eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse nachgereicht und erklärt worden, dass sich an der finanziellen Bedürftigkeit nicht s geändert habe. b) Die Rechtsbeschw erde frist ist versäumt worden, da die Rechtsb e- schwerde nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt eingelegt worden ist. Der Beklagte zu 1 hat innerhalb der F rist zur Einl e- gung der Rechtsbeschwerde zwar seinen Antrag auf Gewährung von Prozes s- kostenhilfe gestellt. Er vermag mit diesem Antrag aber nicht die verfahren s- rechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) herbeizuf ühren. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts sche i- tert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zu r Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 8 9 ) . Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung e i- nes Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über 2 3 4 - 4 - die persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (BGH, Beschluss v om 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR, ZPO, § 233 - Prozesskostenhilfe 4, mwN). Angaben erfolgten hier aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist . Ein nach §§ 234, 236 ZPO zulässiger Wiedereinsetzungsantrag wäre nicht begründet. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung oder neben einer wegen Anwaltszwanges unzuläss i- gen persönlichen Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozess kostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Ve r- schulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozes s- kostenhilfe wegen feh lender Bedürftigkeit rechnen muss te. Diese Vorausse t- zung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzun gen für die G e- währung von Prozess kostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschlu ss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/9 6, NJW 1997, 1078). Zu letzt e- rem gehört die Benutzung des Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwinge nd vorgeschrieben ist. Da Prozess kostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewill igt werden muss , gi lt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vo r- geschriebenen Vordrucks grundsätzlich fü r jeden Rechtszug, in dem Prozes s- kostenhilfe beantragt wird. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zug elassen, da ss die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmi ss verständlich mitteilt, da ss seine persönlichen un d wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, B e- schl ü ss e vom 27. November 1996 , aaO ; vom 12. Juni 200 1 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 5 - 5 - 21. November 2013 VII ZA 9/13, juri s Rn. 1; vom 6. Juli 2006 IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.) . Dieser Mitteilung kommt wesen tliche Bede u- tung zu, weil Prozess kostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die V o- raussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorlie gen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66 , 69 ) . Eine solche Erklärung hat der Beklagte zu 1 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegeben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Galke von Pentz Oehler Klein Allga yer Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2016 - 43 C 19/16 - LG Cottbus, Entscheidung vom 28.02.2018 - 5 S 76/16 - 6
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