ECLI:DE:BGH:2019:190219BVIIIZA20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 20/18 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 (6 U 79/17) wird zurückgewiesen. Grün de: Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die - zuletzt nur noch als Hilfsanträge verfolgten - Gewährleistungsa n- sprüche hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisb e- schluss vom 28. Juni 2018 als unbegründet erachtet, weil der Kläger einen Mangel bei Gefahrübergang nicht bewiesen habe. Diese tatrichterliche Würd i- gung läs st revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die Verneinung von Ansprüchen des Klägers aus Verschulden bei Ve r- tragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) is t - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der 1 2 3 - 3 - Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es schon an einer Aufklärungsve r- pflichtung des Beklagten. Denn für eine Pflicht des Verkäufers einer gebrauc h- ten Sache - hie r einer über 50 Jahre alten Segelyacht - , den Käufer unabhängig von bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln ungefragt über frühere Mängel und daraufhin veranlasste Werkstattreparaturen in Kenntnis zu setzen, besteht im Regelfall keine Grundlage. Soweit der Kläger seine Kaufentsche i- dung auf derartige Informationen stützen wollte, hätte es an ihm gelegen, die s- bezügliche Einzelheiten - etwa zur Reparaturhistorie - zu erfragen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2017 - 317 O 253/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 6 U 79/17 -
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