BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 2/02 vom 13. Juni 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Proze ß - kostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn in Höhe von 888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzve r - walter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durc h - führung der Revision Prozeßkostenhilfe. 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. a) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfa h - rens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Senat kann jedoch trotz Fortdaue r der Unterbrechung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den Prozeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der - 3 - Hauptsache vorgenommen werden, gemû § 249 Abs. 2 ZPO der anderen Partei gegenber ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung ber das Prozeûkostenhilfegesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich fr die andere Partei keine Nachteile (vgl. BGH, Beschluû vom 23. Mrz 1966 - Ib ZR 103/64 - NJW 1966, 1126). b) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen fr die Bewilligung von Proze û - kostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubri n - gen. Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzglubiger, deren Befri e - digungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt (BGH, Beschluû vom 8. Okto ber 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377). Insbeso n - dere Glubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Ford e - rungen rechnen knnen, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle des Obsiegens mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zu zglich rund 350.000 DM Zinsen knnen die nicht bevorrechtigten Glubiger der durch den Insolvenzve r walter festgestellten Forderungen in Hhe von 754.816,11 DM und - 4 - unter Bercksichtigung der fr den Ausfall festgestellten Forderungen der a b - sonderungsberechtigten Glubiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich ve r - besserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufgefhrten Glubigern ist es daher zuzumuten, den Prozeûkostenvorschuû (Verfahrensgebhr 11.220 DM, Anwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74 ) zu zahlen. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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