BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 2/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Kl344gers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 sowie der Antrag des Kl344gers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Klage gegen die D. AG werden zur374ckgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz f374r einen solchen Fall ausdr374cklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im ge-nannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r eine Klage gegen die D. AG ist unzul344ssig, weil der Bundesgerichtshof hierf374r nicht zust344ndig ist. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 T 45/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 W 563/05 -
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