BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 2/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 Abs. 3 Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien ver-einbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorsch374sse) anstatt der tats344chlich vom Mieter ge-leisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorsch374sse) ist formell wirksam. Ob die vorgenom-menen Abz374ge der H366he nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Rich-tigkeit der Abrechnung. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landge-richts Hamburg vom 17. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erh366hte monatliche Vor-auszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben zog die Kl344gerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen (sogenannte Soll-Vorsch374sse), die im Streitfall den tats344chlich geleisteten Vor-auszahlungen (sogenannte Ist-Vorsch374sse) entsprechen, ab. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Kl344gerin dem Grund nach stattgegeben. Hiergegen will sich der Beklagte mit der von ihm beabsichtigten - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision wenden, f374r die er Prozesskostenhilfe beantragt. 2 - 3 - II. 3 Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gr374nden des Be-rufungsurteils keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 4 Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch die Kl344gerin auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorsch374ssen) anstatt der tats344chlich geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorsch374ssen) ist formell wirksam. Eine formell ordnungsgem344337e Abrechnung gem344337 247 556 Abs. 3 BGB setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zu-sammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl344uterung der zugrunde gelegten Verteilerschl374ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21). Diesen Anforderungen gen374gen die Abrech-nungen der Kl344gerin. 5 Zwar sind grunds344tzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tat-s344chlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2). Ob die vorgenommenen Abz374ge der H366he nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltli-che Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22). Inso-weit kann im Falle einer Abrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen nichts anderes gelten als bei einer Falschberechnung der geleisteten Vorauszahlun-gen. Es kommt in beiden F344llen allenfalls ein inhaltlicher Fehler in Betracht, der die formelle Ordnungsgem344337heit der Abrechnung unber374hrt l344sst (aA bez374glich 6 - 4 - der Abrechnung nach Soll-Vorsch374ssen: Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 138). In beiden F344llen kann der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschul-te Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleis-teten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend ber374cksichtigt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier der Fall. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 645 C 194/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 307 S 121/07 -
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