Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 2/09 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgewiesen (247247 114,118 ZPO). Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR 2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begr374nden w344re, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts best344tigt, dass der Berufungsf374hrer nicht durch wirtschaftliches Unverm366gen gehindert sei, die Berufungsbegr374ndungs-frist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollst344ndige 226 wenn auch als vorl344ufige bezeichnete - Berufungsbegr374ndung beigegeben worden ist. Hingegen verh344lt sich dieser Beschluss nicht zur Frage der Begr374ndung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in einem Prozesskostenhilfeantrag. Nach der Begr374ndung des Berufungsurteils h344tte die Nichtzulassungs-beschwerde der Kl344gerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen worden ist. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 O 437/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 11 U 56/08 -
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