BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 2/10 vom 25. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe f374r die Ein-legung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2010 zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene behauptet, algerischer Staatsangeh366riger zu sein; er reis-te zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2003 ohne die erforderlichen Papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit seit dem 1. M344rz 2004 bestandskr344ftiger Verf374gung der Ausl344nderbeh366rde wurde er aus-gewiesen; der sofortige Vollzug und die Abschiebung nach Algerien wurden angeordnet. 1 Zwischen dem 16. April 2004 und dem 24. M344rz 2006 war der Aufenthalt des Betroffenen geduldet. Mit Schreiben der Ausl344nderbeh366rde vom 14. M344rz 2006 wurde er vergeblich aufgefordert, am 22. M344rz 2006 an einer Sammelvor-f374hrung vor Vertretern der algerischen Botschaft teilzunehmen. Gleichzeitig 2 - 3 - wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich einen g374ltigen Pass oder Ausweisersatzpapiere zu beschaffen, die dazu notwendigen Erkl344rungen abzugeben und sonstige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Am 15. M344rz 2009 wurde der Betroffene festgenommen. Mit rechtskr344fti-gem Beschluss des Amtsgerichts vom 16. M344rz 2009 wurde gegen den Betrof-fenen zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine seinerzeit zu voll-streckende Ersatzfreiheitsstrafe Haft f374r die Dauer von h366chstens 3 Monaten, l344ngstens bis zum 15. Juni 2009, angeordnet. 3 Seit dem 6. Juni 2009 befindet er sich in Abschiebehaft. 4 Seit Anfang Mai 2009 bem374ht sich die Ausl344nderbeh366rde vergeblich, die Staatsangeh366rigkeit des Betroffenen zu kl344ren. Derzeit wird davon ausgegan-gen, dass er marokkanischer Staatsangeh366riger ist. Ein Identifizierungsverfah-ren wird in Marokko durchgef374hrt. Angaben zur Identifizierung macht der Betrof-fene nicht. 5 Auf Antrag der Ausl344nderbeh366rde hat das Amtsgericht mehrfach die Ver-l344ngerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeord-net, zuletzt mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 bis zum Ablauf des 9. M344rz 2010. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen will er Rechtsbeschwerde einlegen. Daf374r beantragt er die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe und die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalts. 6 - 4 - II. 7 Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, dass begr374nde-te Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Betroffene Marokkaner sei, dass die Passersatzpapierbeschaffung zwar noch Zeit in Anspruch nehmen werde, es aber nicht ersichtlich sei, dass die Abschiebung nicht innerhalb der angeord-neten Haftdauer erfolgen k366nne. Zudem habe die Ausl344nderbeh366rde das Ver-fahren immer schnellstm366glich betrieben. III. 1. Der Betroffene erf374llt die pers366nlichen und wirtschaftlichen Vorausset-zungen f374r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. 8 2. Die Rechtsbeschwerde w344re allerdings statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) und auch im 334brigen nach 247 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG zul344ssig. Die Zur374ckweisung der Beschwerde des Betroffenen gegen die An-ordnung der Verl344ngerung der Haftdauer ist jedoch rechtlich nicht zu beanstan-den. 9 a) Falls der Betroffene r374gen will, dass seine Anh366rung vor dem Amtsge-richt nicht ordnungsgem344337 war, weil sie nicht im Beisein seines Bevollm344chtig-ten stattgefunden hat, h344tte das keinen Erfolg. Einem Verfahrensbevollm344chtig-ten muss zwar die M366glichkeit einger344umt werden, an dem Anh366rungstermin teilzunehmen (OLG Karlsruhe InfAuslR 2006, 90; OLG Schleswig OLGR 2007, 495). Das ist hier aber erfolgt. Der Bevollm344chtigte ist am Tag des Eingangs des Antrags der Ausl344nderbeh366rde bei dem Amtsgericht per Telefax zu dem Anh366rungstermin am 10. Dezember 2009 geladen worden. Eine Teilnahme er- 10 - 5 - folgte wegen einer Terminskollision nicht. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt. Daher liegt keine verfahrensfehlerhafte Anh366rung vor. 11 b) Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Betroffene nach 247 62 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen war, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist, der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausl344nderbeh366rde eine Anschrift anzugeben, unter der er er-reichbar ist, und die begr374ndete Gefahr besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird. Aufgrund des bestandskr344ftigen Bescheids der Ausl344nderbeh366rde vom 29. Januar 2004 ist der Betroffene seit dem 2. M344rz 2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Er konnte jedoch erst am 15. M344rz 2009 festgenommen werden. Aufgrund dieser Umst344nde und der Tatsache, dass der Betroffene nicht im Besitz g374ltiger Ausweispapiere ist, besteht der begr374ndete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wird. c) Nach 247 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in den F344llen, in denen der Aus-l344nder seine Abschiebung verhindert, um h366chstens zw366lf Monate verl344ngert werden (247 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen daf374r liegen vor. Der Betroffene hat seine Abschiebung verhindert. 12 aa) Ein Verhindern liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausl344nders abh344ngiges pflichtwidriges Verhalten urs344chlich daf374r ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Juli 1996, V ZB 14/96, NJW 1996, 2796; BayObLG, Beschl. v. 16. September 2004, 4Z BR 070/04, juris Rdn. 13), wenn also das f374r die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Ausl344nders, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unter-lassen zur374ckgeht, w344hrend er zu einem Tun verpflicht ist (OLG Saarbr374cken FGPrax 1999, 243). 13 - 6 - 14 bb) Die Verpflichtung des Betroffenen, an der Beschaffung von Passer-satzpapieren mitzuwirken, ergibt sich aus 247 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Verwei-gert er die Mitwirkung, verhindert er gleichzeitig seine Abschiebung, denn dann erh344lt er von seinem Heimatstaat keine Ersatzpapiere, so dass er in diesen nicht einreisen und auch nicht abgeschoben werden kann (OLG Saarbr374cken FGPrax 1999, 243). Gegen diese Mitwirkungspflicht, 374ber die der Betroffene mit Schreiben der Ausl344nderbeh366rde vom 14. M344rz 2006 belehrt wurde, hat er schuldhaft versto337en. Seine Angaben zu seiner Identit344t und Staatsangeh366rig-keit haben erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt aufgeworfen mit der Fol-ge, dass umfangreiche Ermittlungen bei konsularischen Vertretungen mehrerer Staaten erforderlich geworden sind. Das hat zur Verz366gerung der Abschiebung gef374hrt, was der Betroffene zu vertreten hat. Denn in den ihm zuzurechnenden und von ihm daher hinzunehmenden Zeitraum f344llt grunds344tzlich auch das Pr374-fungsverfahren, das die Heimatbeh366rden bis zur positiven Bescheidung f374r sich in Anspruch nehmen (OLG M374nchen, Beschl. v. 9. Juli 2009, 34 Wx 057/09, juris Rdn 18; OLG Hamm JMBlNW 2007, 177; BayObLG InfAuslR 2000, 454). cc) Sind die M366glichkeiten der Kl344rung der Staatsangeh366rigkeit ersch366pft und kann die Ausl344nderbeh366rde deshalb keine konkreten Ma337nahmen zur Vor-bereitung der Abschiebung mehr treffen, ist die Anordnung der Abschiebungs-haft allerdings nicht mehr zul344ssig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu si-chern, nicht mehr erf374llen kann (OLG D374sseldorf, Beschl. v. 1. Oktober 2008, I-3 Wx 206/08, juris Rdn. 11; BayObLG InfAuslR 2001, 446). So liegt es hier jedoch nicht. Die Identit344tsfeststellung durch die marokkanischen Beh366rden ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aussichtlosigkeit der laufenden Ermittlungen ist derzeit nicht gegeben, da es ernsthafte Anhaltspunkte f374r eine marokkanische Staatsangeh366rigkeit des Betroffenen gibt. Die Sicherungshaft dient hier somit nicht dem Zweck, den Betroffenen zur Abgabe von Erkl344rungen zu veranlassen (sog. Beugehaft). 15 - 7 - 16 d) Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausl344nder-beh366rde die Abschiebungsvorbereitungen nicht mit der gebotenen Beschleuni-gung betrieben h344tte. Seit Mai 2009 wird das Verfahren fortw344hrend betrieben. Bereits w344hrend der Strafhaft wurde der Betroffene der algerischen Botschaft vorgef374hrt. Auch das marokkanische Generalkonsulat wurde noch w344hrend der Strafhaft um Durchf374hrung eines Identifizierungsverfahrens gebeten. Die lange Dauer der Identifizierung hat ihre Ursache in der Beteiligung von drei Staaten, der Notwendigkeit der Durchf374hrung von entsprechenden Sammelvorf374hrungen und den hiermit einhergehenden organisatorischen Ma337nahmen. Ferner hat die Ausl344nderbeh366rde Ermittlungen in Tunesien, Algerien und Marokko z. T. paral-lel durchf374hren lassen. Insbesondere gegen374ber Marokko hat sie zudem auf die besondere Dringlichkeit des Verfahrens sowohl m374ndlich als auch schriftlich hingewiesen. Auf die Bearbeitung der Verfahren durch die beteiligten ausl344ndi-schen Beh366rden selbst hat die Ausl344nderbeh366rde jedoch keinen Einfluss. Dorti-ge Verz366gerungen sind ihr nicht zuzurechnen (OLG M374nchen, Beschl. v. 9. Juli 2009, 34 Wx 057/09, juris; OLG Hamm JMBlNW 2007, 177; BayObLG InfAuslR 2000, 454). e) Die Haftanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil absehbar ist, dass die Abschiebung innerhalb des nach dem Gesetz vorgeschriebenen zeitlichen Rahmens unm366glich ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FGPrax 1995, 207). Zwar hat das marokkanische Generalkonsulat mit Schreiben vom 8. September 2009 mitgeteilt, dass "die Identifizierung der Fingerabdr374cke des Betreffenden eine genaue Untersuchung erfordert und daher eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt". Dem kann aber nicht entnommen werden, wann mit einem Ergebnis zu rechnen ist. Zudem hat das Regierungspr344sidium dem Amtsgericht im Juni 2009 mitgeteilt, dass von f374nf bei dem marokkanischen Generalkonsulat beantragten Identifizierungsverfahren zwei innerhalb von drei Monaten positiv beschieden worden, ein weiteres im Zeitraum von drei bis sechs Monaten und 17 - 8 - zwei Verfahren aus dem Jahr 2008 noch nicht abgeschlossen seien. Nach den Erfahrungen der Zentralen Ausl344nderbeh366rde ist in einem Zeitraum von bis zu 10 Monaten nach 334bersenden des Passersatzpapier-Antrages mit einem positi-ven R374cklauf aus Marokko zu rechnen. Da das Passersatzpapier f374r den Betrof-fenen bei dem marokkanischen Generalkonsulat am 18. Mai 2009 beantragt worden ist, ist somit nicht ausgeschlossen, dass es rechtzeitig einen positiven Bescheid geben kann. f) Schlie337lich ist die Haftanordnung bis zum 9. M344rz 2010 auch im 334bri-gen verh344ltnism344337ig. Sie unterschreitet die m366gliche H366chstdauer von insge-samt 18 Monaten nach 247 62 Abs. 3 AufenthG. Zudem befindet sich der Betrof-fene zwar seit dem 15. M344rz 2009 in Haft. Ausweislich des Vollstreckungsblatts 18 - 9 - musste aber zun344chst bis zum 5. Juni 2009 eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Die Vollstreckung der Sicherungshaft begann demnach am 6. Juni 2009 und dauert somit bis heute keine neun Monate. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 10.12.2009 - 271 XIV 417/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2010 - 26 T 106/09 -
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