BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 21/08 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe f374r ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von h366chstens drei bis vier Tagen f374r die 334berlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren will. Danach beginnt die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO f374r das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsich-tigten Rechtsverfolgung verneint hat (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271). BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, zuk374nftig eine erh366hte Miete zu zahlen. Die Beklagte hat beim Landgericht Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Berufung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 20. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu-r374ckgewiesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 25. August 2008 zugestellt worden. Am 25. September 2008 hat die Beklag-te durch ihre Prozessbevollm344chtigten beim Landgericht Berufung eingelegt und diese begr374ndet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, die Wiedereinsetzungsfrist habe erst am 17. September 2008 zu laufen begon-nen, weil ihr an diesem Tag eine Freundin zugesagt habe, die Kosten f374r die 1 - 3 - Berufungsinstanz vorzustrecken. Das Landgericht hat den Antrag auf Wieder-einsetzung und die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte beantragt durch ihre vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine "Nichtzulassungsbeschwerde". II. 2 Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Berufung m374sse Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist grunds344tzlich inner-halb von zwei Wochen (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuz374glich weniger Tage be-antragt werden. Die Frist habe mit Zustellung des Prozesskostenhilfe ableh-nenden Beschlusses am 25. August 2008 begonnen. Der Zeitpunkt der Beseiti-gung ihrer finanziellen Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ma337geblich. Da zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags ein Zeitraum von einem Monat liege, sei die Frist nicht gewahrt. Nachdem der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg habe und die Berufungsfrist nicht ge-wahrt sei, sei die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig zu verwerfen. 3 III. 1. Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts begehrt wird. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, durch den 226 wie hier 226 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen werden, ist allein die Rechtsbeschwerde statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde 4 - 4 - unterliegen dagegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1 Nr. 2, 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5 2. Der Antrag ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der einmo-natigen Berufungsfrist (247247 233, 517 ZPO) und demgem344337 auch die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. a) Eine Partei, die 226 wie hier die Beklagte f374r die Berufung gegen das Ur-teil des Amtsgerichts 226 um Prozesskostenhilfe f374r ein beabsichtigtes Rechtsmit-tel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewil-ligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entf344llt mit der Entscheidung 374ber das Gesuch. F374r den 226 hier gegebenen 226 Fall, dass die be-antragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von h366chstens drei bis vier Tagen f374r die 334berlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren will. Dann beginnt die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO f374r das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbin-dende Einlegung des Rechtsmittels (st344ndige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 226 IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 226 III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils m.w.N.). 6 - 5 - b) Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Gericht 226 wie hier 226 nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern sich die finanziellen M366glichkeiten der Partei nicht dadurch, dass das Beru-fungsgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zwei-w366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO , begrenzt allein durch die Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen k366nne. Diese Auffassung, die es in die Hand der mittellosen Partei legen w374rde, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz 374ber ein Jahr hin in der Schwebe zu halten, verkennt den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mit-tellosigkeit. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine verm366gen-de. Deshalb wird ihr die M366glichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiederein-setzung einger344umt. Nicht die blo337e Mittellosigkeit entschuldigt also die Ver-s344umung der Rechtsmittelfrist, sondern Fristnachsicht wird nur dann und so lange gew344hrt, wie ein 226 in seinem Ausgang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abh344ngendes 226 Verfahren auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe l344uft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung 374ber das Gesuch. Dieses Hindernis entf344llt mit der Bekanntgabe der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der f374r den Fall der Ablehnung dann sich noch anschlie337enden kurzen 334berlegungsfrist (BGH, Be-schluss vom 9. Januar 1985 226 IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.). Die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO begann somit hier wenige Tage nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung des Beschlus-ses vom 20. August 2008 und war daher bei Eingang der Berufung der Beklag- 7 - 6 - ten und ihres Wiedereinsetzungsantrags am 25. September 2008 lange abge-laufen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 3187/07 - LG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 S 158/08 -
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