BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 21/12 vom 22. April 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari , den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kl äger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni s- sen nicht außerstande, die Kosten der beabsichtigten Beschwerde aufzubringen, § 114 ZPO. Denn hierfür liegt eine Kostenzusage seiner Recht s- schutzversicherung vor (vgl. Schriftsatz seines Ver fahrensbevollmächtigten vom 20. März 2013, S. 1 sowie Anlage K 13). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftl i- chen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10, NJW - RR 2011, 3 Rn. 28; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 11 4 Rn. 16, § 119 Rn. 44). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über den Antrag abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversich e- rung lag bereits seit dem 18. Dezember 2012 und damit sogar noch vor Eingang des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 1 2 - 3 - des Klägers nebst Anlagen bei m Gericht am 22. Dezember 2012 vor. Im Übr i- gen erfolgten weitere Erklärungen des Klägers zur Frage der Möglichkeit einer Wiederein setzung in den vorigen Stand w egen Versäumung der Frist zur Einl e- gung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, di e für eine Pr ü- fung der Erfolgsaussicht notwendig waren, erst am 20. März 2013. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 4 O 190/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2012 - 9 U 91/ 12 -
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