BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 21/13 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivi l- kammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerd e- werts von mehr als 20.000 e- wert der angegriffenen Abweisung der Klag e auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 1 - 3 - dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin - Spandau, Entscheidung vom 20.02.2012 - 6 C 573/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 67 S 155/12 -
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